Recht & Finanzamt · 15
Was bedeutet die Aufhebung des BMF-Schreibens von 2023?
Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Schreiben vom 22. Februar 2023 zur AfA von Gebäuden am 1. Dezember 2025 vollständig aufgehoben. Damit entfällt die darin enthaltene restriktive Verwaltungsauffassung; maßgeblich bleiben Gesetz, Rechtsprechung und die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Fachlich geprüft von · Stand September 2026 · 8 Min. Lesezeit
1. Worum es im Schreiben von 2023 ging
Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 enthielt Vorgaben zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Es wurde in der Praxis vielfach als strengere Verwaltungslinie wahrgenommen, insbesondere bei den Anforderungen an die gutachterliche Darlegung. Die vollständige Aufhebung beendet diese Verwaltungsanweisung.
2. Was sich dadurch nicht ändert
Die Aufhebung schafft keinen automatischen Anspruch auf eine verkürzte Restnutzungsdauer und ersetzt kein Gutachten. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie § 11c EStDV gelten fort. Weiterhin ist eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachvollziehbar und objektspezifisch nachzuweisen.
3. Die BFH-Linie bleibt der Maßstab
Der BFH hat wiederholt hervorgehoben, dass keine einzelne Methode zwingend vorgegeben ist, solange eine geeignete sachverständige Methode den erforderlichen Nachweis führen kann. Zugleich genügt ein mechanischer Modellwert ohne Einzelfallbezug nicht. Diese Differenzierung ist für neue und laufende Fälle wichtiger als eine pauschale Aussage über „anerkannte“ Gutachten.
4. Bedeutung für laufende Verfahren
Bei offenen Steuerfestsetzungen, Einsprüchen oder Klageverfahren können sich Fragen zur jeweils anzuwendenden Rechtslage und zum konkreten Nachweis stellen. Ob und wie die Aufhebung in einem individuellen Verfahren zu berücksichtigen ist, hängt unter anderem vom Verfahrensstand und den Unterlagen ab. Diese Prüfung gehört in die steuerliche Beratung.
Quellen und weiterführende Hinweise
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