Recht & Finanzamt · 12

Was hat der BFH 2024 zur Restnutzungsdauer entschieden?

Der BFH hat 2024 seine Linie zur tatsächlichen Nutzungsdauer fortgeführt: Eine einzelne Methode ist nicht vorgeschrieben. Ein bloßer Verweis auf ein standardisiertes Modell genügt jedoch nicht, wenn die sachverständige Würdigung des konkreten Gebäudes fehlt.

Fachlich geprüft von · Stand September 2026 · 8 Min. Lesezeit

1. Die Entscheidung IX R 14/23

Im Urteil IX R 14/23 vom 23. Januar 2024 betont der BFH erneut, dass für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode in Betracht kommt. Technische Abnutzung, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen können dabei relevante Einflussgrößen sein.

2. Modellwerte sind kein Selbstzweck

Die ImmoWertV und ihre Anlagen liefern anerkannte Bewertungsgrundlagen und hilfreiche Orientierung. Der BFH macht aber deutlich, dass ein pauschales Übernehmen einer modellhaften Restnutzungsdauer den konkreten Nachweis nicht automatisch ersetzt. Die verwendeten Parameter müssen zum Objekt, zum Stichtag und zu den tatsächlichen Feststellungen passen.

3. Die Gesamtwürdigung bleibt entscheidend

Ein belastbares Ergebnis entsteht aus der Verbindung von Tatsachen und Methode: Welcher Zustand wurde festgestellt? Welche Modernisierungen wurden wann und in welchem Umfang durchgeführt? Welche technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Faktoren prägen die weitere Nutzung? Die Schlussfolgerung zur RND muss diese Fragen nachvollziehbar beantworten.

4. Praktische Konsequenz

Das Urteil spricht weder für starre Mindestanforderungen noch für eine rein rechnerische Schnelllösung. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, sollte auf eine sachverständige, objektspezifische Dokumentation setzen und die steuerliche Umsetzung mit der Steuerberatung abstimmen.

Einordnung: Dieser Beitrag erläutert fachliche und steuerliche Zusammenhänge allgemein. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete Anwendung sollte mit dem zuständigen Steuerberater geprüft werden.

Quellen und weiterführende Hinweise

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