Grundlagen · 02
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG konkret erklärt
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eröffnet die Möglichkeit, die Gebäude-AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen, wenn diese kürzer ist als der typisierte Zeitraum. Das ist eine gesetzliche Nachweismöglichkeit – keine automatische Abkürzung der AfA.
Fachlich geprüft von · Stand September 2026 · 8 Min. Lesezeit
1. Typisierung und tatsächliche Nutzungsdauer
Die Standardsätze des § 7 Abs. 4 EStG vereinfachen die Abschreibung. Sie ersetzen aber nicht die gesetzliche Regelung, nach der eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich sein kann. Für die Praxis bedeutet das: Nicht das Alter allein entscheidet, sondern die voraussichtliche weitere zweckentsprechende Nutzbarkeit.
2. Der Nachweis muss zum Objekt passen
Der BFH schreibt keine einzelne Gutachtenmethode vor. Zulässig ist grundsätzlich jede sachverständige Methode, die im konkreten Fall geeignet ist und die wesentlichen Einflussgrößen abbildet. Ein bloßes Übernehmen eines Modellwerts ohne objektspezifische Würdigung genügt dagegen nicht.
3. Welche Folge hat eine kürzere RND?
Der vorhandene Gebäudeanteil der Bemessungsgrundlage wird über den kürzeren Zeitraum verteilt. Das erhöht nicht automatisch das gesamte AfA-Volumen und setzt kein bereits verbrauchtes AfA-Volumen wieder ein. Die steuerliche Umsetzung sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Quellen und weiterführende Hinweise
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