Sonderfälle · 49
Funktioniert eine kürzere Restnutzungsdauer auch bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Denkmalschutz schließt eine begrenzte tatsächliche Restnutzungsdauer nicht automatisch aus. Für die steuerliche Beurteilung müssen jedoch die allgemeine Gebäude-AfA und besondere Regelungen für Denkmale sauber voneinander getrennt werden.
Fachlich geprüft von · Stand September 2026 · 8 Min. Lesezeit
1. Denkmalstatus ist keine feste Nutzungsdauer
Der Schutzstatus beschreibt vor allem den rechtlichen Erhaltungs- und Veränderungsrahmen. Er bedeutet nicht, dass ein Gebäude steuerlich oder wirtschaftlich eine unbegrenzte Nutzungsdauer hat. Zustand, Nutzungskonzept, Sanierungsbedarf und rechtliche Vorgaben sind am konkreten Objekt zu untersuchen.
2. Sachverständige Gesamtwürdigung
Ein Gutachten sollte Denkmaleigenschaften, Schutzumfang und zulässige oder erforderliche Maßnahmen dokumentieren. Ein Tabellenwert ohne individuelle Feststellungen genügt ebenso wenig wie die gegenteilige Annahme, der Denkmalstatus allein verkürze die Nutzungsdauer. Die konkrete RND muss fachlich hergeleitet werden.
3. Sonder-AfA gesondert prüfen
Eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer und steuerliche Denkmalvergünstigungen haben unterschiedliche rechtliche Anknüpfungspunkte. Ob Regelungen nebeneinander anwendbar sind, welche Bemessungsgrundlage gilt und wie Arbeiten einzuordnen sind, ist individuell steuerlich zu prüfen. Der BFH hat in IX R 26/24 eine endliche RND auch für ein Denkmalobjekt berücksichtigt.
Quellen und weiterführende Hinweise
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