Sonderfälle · 49

Funktioniert eine kürzere Restnutzungsdauer auch bei denkmalgeschützten Gebäuden?

Denkmalschutz schließt eine begrenzte tatsächliche Restnutzungsdauer nicht automatisch aus. Für die steuerliche Beurteilung müssen jedoch die allgemeine Gebäude-AfA und besondere Regelungen für Denkmale sauber voneinander getrennt werden.

Fachlich geprüft von · Stand September 2026 · 8 Min. Lesezeit

1. Denkmalstatus ist keine feste Nutzungsdauer

Der Schutzstatus beschreibt vor allem den rechtlichen Erhaltungs- und Veränderungsrahmen. Er bedeutet nicht, dass ein Gebäude steuerlich oder wirtschaftlich eine unbegrenzte Nutzungsdauer hat. Zustand, Nutzungskonzept, Sanierungsbedarf und rechtliche Vorgaben sind am konkreten Objekt zu untersuchen.

2. Sachverständige Gesamtwürdigung

Ein Gutachten sollte Denkmaleigenschaften, Schutzumfang und zulässige oder erforderliche Maßnahmen dokumentieren. Ein Tabellenwert ohne individuelle Feststellungen genügt ebenso wenig wie die gegenteilige Annahme, der Denkmalstatus allein verkürze die Nutzungsdauer. Die konkrete RND muss fachlich hergeleitet werden.

3. Sonder-AfA gesondert prüfen

Eine tatsächliche kürzere Nutzungsdauer und steuerliche Denkmalvergünstigungen haben unterschiedliche rechtliche Anknüpfungspunkte. Ob Regelungen nebeneinander anwendbar sind, welche Bemessungsgrundlage gilt und wie Arbeiten einzuordnen sind, ist individuell steuerlich zu prüfen. Der BFH hat in IX R 26/24 eine endliche RND auch für ein Denkmalobjekt berücksichtigt.

Einordnung: Dieser Beitrag erläutert fachliche und steuerliche Zusammenhänge allgemein. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete Anwendung sollte mit dem zuständigen Steuerberater geprüft werden.

Quellen und weiterführende Hinweise

WEITERLESEN

Weitere Beiträge zu Sonderfälle

War dieser Beitrag hilfreich für Ihre Fragestellung? Prüfen Sie jetzt unverbindlich das Potenzial Ihrer Immobilie.