Eigentumswohnung & AfA 6 Min. Lesezeit

Restnutzungsdauer bei Eigentumswohnungen – Was ist maßgeblich?

Mehrfamilienhaus mit einzelnen Eigentumswohnungen – Luftperspektive

Die Restnutzungsdauer spielt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Abschreibung (AfA) von Immobilien. Bei Eigentumswohnungen herrscht dabei häufig Unsicherheit: Gilt die Ausstattung der eigenen Wohnung – oder der Zustand des gesamten Gebäudes? Die Antwort ist eindeutig – und für viele Eigentümer überraschend.

Maßgeblich ist das Gesamtgebäude – nicht nur die einzelne Wohnung.

Auch wenn Sie als Eigentümer nur eine einzelne Etagenwohnung besitzen, bezieht sich die wirtschaftliche Restnutzungsdauer grundsätzlich auf das gesamte Gebäude. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG betrifft den Gebäudeanteil Ihrer Immobilie – und dieser ist bautechnisch untrennbar mit der Gesamtstruktur verbunden.

Was zählt – das Gemeinschaftseigentum

Die folgenden Bestandteile gehören regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum und bestimmen die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes:

  • Baujahr des Gesamtgebäudes
  • Tragwerk und konstruktive Bauweise
  • Dachkonstruktion
  • Fassade und Wärmedämmung
  • Steigleitungen und technische Infrastruktur
  • Energetischer Zustand
  • Allgemeiner Erhaltungsgrad

Moderne Wohnung – alte Gebäudestruktur?

„Meine Wohnung wurde 2022 vollständig modernisiert – also gilt doch eine lange Nutzungsdauer."

Bewertungsrechtlich ist das nicht zwingend korrekt. Nach Maßgabe der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) fließen reine Ausstattungsmodernisierungen nur begrenzt in die Ermittlung des Modernisierungsgrades ein. Badmodernisierung oder Wohnraumsanierung erhalten lediglich einen geringen Anteil der möglichen Modernisierungspunkte.

MaßnahmeWirkungRND-Einfluss
BadsanierungMarktwert ↑Kaum Einfluss
Neue BodenbelägeVermietbarkeit ↑Kaum Einfluss
Moderne KücheMieterzielbarkeit ↑Kaum Einfluss
Dachsanierung (Ges.)Substanz ↑Relevanter Einfluss
FassadenerneuerungSubstanz ↑Relevanter Einfluss
LeitungsinfrastrukturSubstanz ↑Relevanter Einfluss

Das bedeutet: Auch bei optisch neuwertiger Wohnung kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes verkürzt sein – insbesondere bei älteren Baujahren.

Wann beeinflusst die Modernisierung die RND tatsächlich?

Eine relevante Verlängerung der Restnutzungsdauer kommt in Betracht, wenn substanzielle Maßnahmen am Gesamtobjekt erfolgt sind:

Umfassende Dachsanierung
Fassadenerneuerung
Austausch der gesamten Leitungsinfrastruktur
Strukturelle Kernsanierung
Energetische Gesamtertüchtigung
Nur einzelne Einheit modernisiert → Gebäudestruktur bleibt maßgeblich

Besonderheit bei sehr alten Gebäuden

Gerade bei Altbauten – insbesondere aus der Vorkriegszeit – ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Nicht selten wurden Gebäude nach Kriegsschäden wiederaufgebaut, teilweise unter Einbeziehung vorhandener Tragstrukturen. Auch hier gilt: Eine spätere Modernisierung einzelner Wohnungen führt nicht automatisch zu einer Neubauklassifizierung. Entscheidend ist stets die bauliche Substanz des Gesamtgebäudes.

Steuerliche Bedeutung für die AfA

  • Die Abschreibung bezieht sich auf den Gebäudeanteil Ihrer Einheit
  • Die Restnutzungsdauer orientiert sich am Gesamtobjekt
  • Hochwertige Innenmodernisierung ersetzt keine strukturelle Sanierung
  • Bei älteren Mehrfamilienhäusern kann trotz moderner Einheiten eine verkürzte wirtschaftliche RND vorliegen

Fazit: Bei Eigentumswohnungen zählt die Gebäudesubstanz

Die Restnutzungsdauer ist eine gebäudebezogene Größe. Nicht die Ausstattung der einzelnen Wohnung entscheidet – sondern das Baujahr und der strukturelle Zustand des Gesamtobjektes. Eine sachverständige Einordnung nach den Grundsätzen der ImmoWertV schafft hier Klarheit und vermeidet Fehlannahmen.

Thomas Martin

Geschäftsführer · zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

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